Förderverein Winhöring e. V.

Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen „Förderverein Kindertagesstätten und Schule Winhöring e.V.“

Der Verein hat seinen Sitz in Winhöring und ist in das Vereinsregister im Registergericht Traunstein eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.     

 

§ 2 Vereinszweck

 

Der Zweck des Vereins ist die Herstellung engster Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus bzw. Kindertagesstätten und Elternhaus, sowie die ideelle und materielle Förderung der Grund- und Mittelschule Winhöring und der Kindertagesstätten Winhöring.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke (Förderung der Bildung und Erziehung) im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(Abgabenordnung, Abschnitt 3, § 52, Absatz 2, Punkt 7)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Die Vereinigung steht offen allen Schülereltern, Kindertagesstätteneltern, Erziehungsberechtigten und Lehrern der Grund- und Mittelschule Winhöring und Erziehungsberechtigten und Erziehern der Kindertagesstätten, aber auch Personen und Körperschaften, die zur Förderung der Grund- und Mittelschule bzw. der Kindertagesstätten beitragen wollen.

Der Beitritt erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag; als schlüssige Erklärung gilt stets auch die erstmalige Entrichtung des Mitgliedsbeitrages.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod.

Die Kündigung ist nur zum Ende des Geschäftsjahres (Schuljahres) möglich.

Kündigungsfrist beträgt 6 Wochen vor Ende des Geschäftsjahres.

Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft zum Ende des Geschäftsjahres.

Der Ausschluss kann von der Vorstandschaft verfügt werden, wenn das betreffende Mitglied in erheblicher Weise gegen die Interessen und das Ansehen der Schule, der Kindertagesstätten oder des Vereins verstößt oder mit mehr als einem Mitgliedsbeitrag in Verzug ist und trotz Mahnung nicht gezahlt wurde.

Kein Mitglied hat beim Ausscheiden einen Anspruch auf bereits geleistete Beiträge oder auf Teile des Vereinsvermögens.

 

 

 

 

§ 4 Beiträge

 

Die Mindesthöhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung zu Beginn für das laufende Geschäftsjahr festgesetzt.

Der Jahresbeitrag ist innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres per Bankeinzug zu entrichten.

Der Jahresbeitrag ist pro Mitglied unabhängig von der Anzahl der die  Grund- und Mittelschule bzw. Kindertagesstätten besuchenden Kinder.

 

§ 5 Organe

 

Die Organe des Vereins sind

-          die Vorstandschaft

-          die Mitgliederversammlung

 

§ 6 Vorstandschaft

 

1.      Die Vorstandschaft besteht aus dem ersten Vorstand, dem zweiten Vorstand, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und den Beisitzern.

 

2.      Die Mitglieder des Vorstandes bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.

Die Wahl erfolgt per Akklamation, bei mehreren Kandidaten in geheimer Abstimmung.

Bei Rücktritt eines Vorstandschaftsmitgliedes während der Amtszeit ist bis zur nächsten Wahl ein Beisitzer kommissarisch in dessen Amt zu berufen.

 

3.      Die Vorstandschaft ist auf 4 Jahre gewählt.

 

4.      Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorstandes.

 

5.      Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorstand oder den zweiten Vorstand einzeln vertreten.

 

6.      Zur Quittung von Zahlungen aller Art sind der erste Vorstand oder der zweite Vorstand in Verbindung mit dem Schatzmeister berechtigt.

 

7.      Die Vorstandschaft übt die Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

§ 7 Gremium

 

1.      Das Gremium, dessen Mitarbeit freiwillig ist, übernimmt eine beratende Tätigkeit im Verein.

 

2.      Das beratende Gremium besteht aus:

- Bürgermeister/in oder dessen Vertretung

- Kita-Leitung oder dessen Vertretung

- Schulleitung oder dessen Vertretung

- 1. Vorsitzende des „Pfarr-Caritas-Verein“ oder dessen Vertretung

- Elternbeiratsvorsitzende Grundschule oder dessen Vertretung

- Elternbeiratsvorsitzende Mittelschule oder dessen Vertretung

- Elternbeiratsvorsitzende Kita oder dessen Vertretung

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

1.   Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereines.

 

2.   Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wird vom ersten       Vorstand im ersten Quartal des Schuljahres einberufen.

Die Mitglieder sind dazu rechtzeitig unter Bekanntgabe von Ort und Zeit in der Tagespresse (Alt- und Neuöttinger Anzeiger) einzuladen.

 

3.      Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden und müssen einberufen werden, wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung verlangt. In diesen Fällen sind die Mitglieder unter Angabe des Zweckes und Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher schriftlich zu verständigen.

 

4.      Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören

a)      die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes der Vorstandschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr.

b)      die Entlastung der Vorstandschaft.

c)      die Wahl der Vorstandschaft und von zwei Kassenrevisoren

d)     die Festsetzung des Jahresbeitrages

e)      die Genehmigung von Satzungsänderungen.

f)       der Beschluss zur Vereinsauflösung.

 

5.      Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Ausnahmen davon sind Beschlüsse zu Satzungsänderungen; diese erfordern eine zwei Drittel Mehrheit, und der Beschluss zur Vereinsauflösung.

 

6.      Den Vorsitz bei der Mitgliederversammlung führt der erste Vorstand, bei dessen Verhinderung der zweite Vorstand.

 

7.      Bei Neuwahlen der Vorstandschaft ist ein Wahlausschuss bestehend aus Wahlleiter und zwei Beisitzern zu Bestimmen. Wahlberechtigt und zur Wahl zugelassen sind die anwesenden Mitglieder, sowie Mitglieder, die ihre Bereitschaft zur Übernahme eines Amtes schriftlich erklärt haben.

 

8.      Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschrift wird auf Wunsch der Vorstandschaft zugeleitet.

 

 

§ 9 Verwendung der Mittel

 

1.      Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

2.      Die Mittel des Vereins werden auf Basis der förderbefähigten Besucher der Einrichtungen prozentual auf die einzelnen Einrichtungen verteilt. Jede Einrichtung erhält demnach Mittel entsprechend ihres Anteil an der Gesamtanzahl der förderbefähigten Besucher der Einrichtungen. Der Verteilungsschlüssel wird jeweils zum 30.09. eines Jahres geprüft und gegebenenfalls angepasst.

Davon ausgenommen sind Mittel, die ausschließlich auf eine Einrichtung zurückzuführen sind, etwa Spenden, die ausdrücklich einer Einrichtung zugewiesen wurden oder Einnahmen, die eine Einrichtung selbst, z.B. auf Einrichtungsfesten erwirtschaftet hat.

Diese Mittel stehen nur der betreffenden Einrichtung zu.

 

3.      Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen; dafür zuständig ist der Schatzmeister. Vor der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kassenführung von den Kassenrevisoren zu prüfen und gegenüber der Mitgliederversammlung dazu Stellung zu nehmen.

 

 

§ 10 Auflösung des Vereines

 

1.      Über die Auflösung des Vereines beschließt die Mitgliederversammlung.

 

2.      Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist sie nicht beschlussfähig, so ist sie erneut einzuberufen. Die zweite Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.

 

3.      Zu dem Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

4.      Bei Auflösung des Vereines, bei Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines nach Einwilligung des Finanzamtes unmittelbar an die Gemeinde Winhöring und dem Pfarr-Caritas-Verband Winhöring  zur ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Verwendung.

Das Vereinsvermögen des Vereins wird auf Basis der förderbefähigten Besucher der Einrichtungen prozentual auf die Träger (Gemeinde Winhöring - Schule und Pfarr-Caritas-Verband - Kindertagesstätten verteilt. Jeder Träger erhält demnach Vereinsvermögen entsprechend ihres Anteil an der Gesamtanzahl der förderbefähigten Besucher der Einrichtungen.

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